Beiträge
für Jugendliche
pro Monat: 20,- €
Jahresbeitrag: 220,- €
gilt nur bei Vorauszahlung von 12 Monatsbeiträgen
Postbank Berlin
IBAN: DE51 1001 0010 0137 5401 05
BIC: PBNKDEFF100
für Erwachsene
pro Monat: 23,- € (ermässigt 20,- € / passiv 10,- €)
Jahresbeitrag: 253,- €
gilt nur bei Vorauszahlung von 12 Monatsbeiträgen
Volksbank Berlin
IBAN: DE85 1009 0000 5413 1710 00
BIC: BEVODEBBXXX
Satzung
§1 Name, Sitz und Rechtsform
Der am 2. Juni 1989 durch Zusammenschluss des Wilmersdorfer SC von 1911 e.V. und dem SV Preußen Wilmersdorf 1913 e.V. gegründete Verein trägt den Namen „1. FC Wilmersdorf 1911 e. V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist unter der Nummer 4250 NZ in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Der Verein gehört dem Berliner Fußball-Verband e.V. (BFV) als Mitglied an und über den BFV dem Deutschen Fußball-Bund (DFB). Der Austritt aus dem BFV kann nur durch Zweidrittel-Mehrheit einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzungen und Ordnungen des BFV und des DFB als für sich verbindlich an.
§2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der jeweiligen Fassung der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung des Sports. Der Zweck wird insbesondere erreicht durch die Förderung der Ausübung des Fußballsports. Die Mitglieder nehmen am regelmäßigen Training sowie an Wettkämpfen teil. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Politische, religiöse oder rassische Bestrebungen werden im Verein nicht geduldet.
§3 Entstehung der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
1. ordentlichen Mitgliedern
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
2. jugendlichen Mitgliedern (unter 18 Jahren)
3. Ehrenmitgliedern
Mitglieder des Vereins können alle Personen mit gutem Rufe werden, wenn sie um die Aufnahme schriftlich beim Vorstand des Vereins nachsuchen. Minderjährige bedürfen zur Aufnahme der schriftlichen Zustimmung des Sorgeberechtigten oder ihres Vormundes. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich besondere Verdienste um den Verein oder um den Vereinszweck generell erworben hat.
Die Ehrenmitgliedschaft wird in der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit ausgesprochen. Ehrenmitglieder besitzen volles Stimmrecht und sind auch wählbar. Von einer Beitragspflicht sind Ehrenmitglieder befreit.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den sonstigen Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet durch
a) den Tod
b) den Austritt
c) den Ausschluss
aa) Durch den Tod eines Mitgliedes wird die Mitgliedschaft mit dem Tag des Todes beendet.
bb) Der Austritt muss der Geschäftsstelle des Vereins gegenüber durch eingeschriebenen Brief er klärt werden. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
cc) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Ziele des Vereins mindestens grob fahrlässig verstößt oder das Ansehen des Vereins geschädigt hat oder mit seinen Mitgliedsbeiträgen - trotz Mahnung - im Rückstand bleibt, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand vom Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem Betreffenden in angemessener Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Dem Mitglied steht gegen den Beschluss das Recht zu, beim Ältestenrat des Vereins innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich Einspruch zu erheben. Der Ältestenrat entscheidet endgültig.
Beitragsrückstände erlöschen nicht. Sie sind nach dem Ausscheiden aus dem Verein sofort fällig. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen.
§5 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr setzt die Jahreshauptversammlung fest. Spieler, die länger als drei Monate mit ihren Mitgliedsbeiträgen im Rückstand sind, können im Spiel- und Sportbetrieb des Vereins gesperrt werden. Ehrenmitglieder, Schiedsrichter und Trainer sind von der Beitragspflicht befreit.
§6 Umlagen
Der Vorstand kann in besonderen Fällen von den ordentlichen Mitgliedern des Vereins eine Umlage bis zur Höhe eines Vierteljahresmitgliedsbeitrages erheben. Umlagen über diesen Betrag hinaus müssen durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§7 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können Maßregelungen verhängt werden:
a) Verweis
b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von bis zu vier Wochen.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das betroffene Mitglied innerhalb von zwei Wochen den Ältestenrat anrufen, der endgültig entscheidet.
§8 Haftung des Vereins
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei sportlichen oder sonstigen Vereins- veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder für Diebstahl auf dem Sportplatz oder in Räumen des Vereins. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
§9 Geschäftsjahr
§10 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind
- Mitgliederversammlungen
- der Vorstand
- der Ältestenrat
- sonstige Vereinsausschüsse
§11 Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen sind
- die Jahreshauptversammlung
- die außerordentliche Mitgliederversammlung.
Den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen führt der 1. Vorsitzende bzw. einer seiner beiden Vertreter.
Stimm- und wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Wählbar sind sie erst nach einer einjährigen Vereinszugehörigkeit.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Falls es die Mehrheit der Mitglieder wünscht, können Beschlüsse der Mitglieder-versammlung durch Handzeichen erfolgen. Ansonsten wird die geheime Abstimmung angewendet.
Über die Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen, die vom Versammlungs-leiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.
§12 Die Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Alljährlich, spätestens vier Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres, findet die Jahreshauptversammlung statt.
Die Einberufung hat 6 Wochen vor der Tagung schriftlich zu erfolgen. Die Einladung hat die Tagesordnung zu enthalten.
Anträge an die Jahreshauptversammlung müssen spätestens vier Wochen vor Tagung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Satzungsanträge müssen spätestens zwei Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern wörtlich mitgeteilt werden. Die Tagesordnung soll enthalten:
1. Protokoll der letzten Jahreshauptversammlung
2. Berichte des Vorstandes
3. Bericht der Kassenprüfer
4. Anträge
5. Entlastung des Vorstandes
6. Wahl des 1. Vorsitzenden
7. Wahl des Vorstandes
8. Wahl der Kassenprüfer, des Ältestenrates und der Mitglieder sonstiger Ausschüsse
9. Verschiedenes
Der Vorstand und die Ausschüsse werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Von der Jahreshauptversammlung ist ein Wahlleiter zu wählen, der die Entlastung des Vorstandes und die Wahl des 1. Vorsitzenden leitet. Ist die Wahl des 1. Vorsitzenden erfolgt, so hat derselbe alle weiteren Wahlen durchzuführen. Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann weder verhandelt noch abgestimmt werden, es sei denn, die Versammlung hat der Dringlichkeit zugestimmt. Dringlichkeitsanträge dürfen keine Änderungen der Satzung zum Gegenstand haben. Anträge von Satzungsänderungen gelten als angenommen, wenn eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Erschienenen vorhanden ist.
§13 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von 1/3 aller ordentlichen Mitglieder verlangt wird oder der Vorstand es beschließt.
Die Einberufung erfolgt durch die Benachrichtigung aller Mitglieder. Die Benachrichtigung hat die Tagesordnung zu enthalten. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
§14 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem
1. Vorstandsvorsitzenden
2. Sportvorstand
3. Finanzenvorstand
4. Vorstand Pass- und Meldewesen
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf den Vorstandssitzungen, die vom Vorstandsvorsitzenden oder seinem Vertreter einberufen werden müssen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Der Vorstand tritt in der Regel einmal im Monat zusammen oder wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder es verlangen.
Der Vorstand führt die Gespräche im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen. Die Vereinigung von zwei Vorstandsämtern in einer Person ist unzulässig. Sofern ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheidet, kann der Vorstand ein anderes Mitglied des Vereins kommissarisch mit der Wahrnehmung der Geschäfte bis zur nächsten Jahreshauptversammlung beauftragen. Über die Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder kann der Vorstand eine Geschäftsordnung erlassen.
§15 Geschäftsführender Vorstand
Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorstandsvorsitzenden sowie der Sportvorstand und der Finanzvorstand. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten.
§16 Vereinsausschüsse
Ständige Ausschüsse des Vereins sind
a) der Ältestenrat
b) die Kassenprüfer
Im Bedarfsfall kann der Vorstand weitere Ausschüsse berufen. Der Ältestenrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, oder einer anderen ungeraden Zahl, die nicht Mitglied des Vorstandes und von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren zu wählen sind. Die Jahreshauptversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Jahreshauptversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
§17 Anerkennung für besondere Leistungen
Der Vorstand kann Mitgliedern, die sich durch besondere Leistungen um den Verein verdient gemacht haben, eine Anerkennung aussprechen. Der Vorschlag dafür muss schriftlich begründet sein und vom Vorstand mit Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Anerkennung kann sein:
a) Überreichung einer Urkunde
b) Verleihung einer Vereinsehrennadel
Die Überreichung der Urkunde oder die Verleihung einer Vereinsehrennadel hat bei offiziellen Veranstaltungen zu erfolgen.
§18 Ernennung zu Ehrenvorsitzenden
Mitglieder, die sich neben besonders tatkräftiger Mitarbeit um das Wohl des Vereins durch eine langjährige Tätigkeit als Vorsitzender des Vereins verdient gemacht haben, können von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ehrenvorsitzende gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an.
§19 Ehrenamtspauschale
Der Verein- und die Organämter können wegen eine angemessenen Vergütung ausgeübt werden. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der geschäftsführende Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und –bedingungen.
§ 20 Auflösung des Vereins
Eine Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung geschehen. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an den Berliner Fußball-Verband (BFV) e.V., der es ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat. Die Übertragung des Vermögens auf einen nicht namentlichen bestimmten Verein ist rechtlich nicht zulässig.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Satzung ist auf der Mitgliederversammlung vom 02. Juni 1989 beschlossen worden und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Die Wahl des Vorstandes ist sofort wirksam.